Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 13.02.2009 – 2 StR 478/08

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 4. Juni 2008 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachzuvollziehen, weshalb

die Angeklagten im Falle 3 der Urteilsgründe nicht wegen versuchten Mordes

schuldig gesprochen wurden.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak