Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 5 StR 587/08

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 2. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor dieses Urteils wird dahingehend ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Haft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf Brause Schaal

Schneider Dölp