Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2009
BGH Beschluss vom 08.01.2009 – 5 StR 547/08
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 21. August 2008 wird mit der Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 24 der Ur-
teilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern, sondern wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts vom 1. Dezember 2008).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
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