Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2008
BGH Beschluss vom 29.05.2008 – 4 StR 145/08
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht unter Verkennung der Zäsurwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2007 nur eine Strafe gebildet hat, beschwert den An- geklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann