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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – XII ZB 59/07

XII. Zivilsenat

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Leitsatz

ZPO §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbe- schwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verwor- fen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. April 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4

In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung

über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbe-

schwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verwor-

fen worden ist.

BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 59/07 - OLG Düsseldorf AG Langenfeld

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April

2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin in diesem Ver-

fahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-59-07#rd_1

Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung

während des Getrenntlebens der Ehegatten

(§ 1361 b BGB, § 18 a

HausratsVO). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entschei-

dung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner Beschwerde

eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen,

weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-59-07#rd_3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621

Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621 e

Abs. 2 ZPO) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht

nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

gegeben, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verwor-

fen hat (BGH Beschluss vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 - FamRZ

1980, 234 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - XII ZB 55/91 - BGHR ZPO

§ 621 e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 148/91 -

FamRZ 1992, 538).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-59-07#rd_4

Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach

der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz

sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621 e ZPO

für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der

gesetzlichen Regelung des § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde

generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren

betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Ge-

trenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e

Rdn. 85; MünchKomm-ZPO/Finger 3. Aufl. § 621 e Rdn. 70; Musielak/Borth

ZPO 5. Aufl. § 621 e Rdn. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 621 e

Rdn. 23).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Ratingen, Entscheidung vom 29.01.2007 - 8 F 231/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2007 - II-4 UF 53/07 -