Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2008

BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 71/08

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 27. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auch angesichts der angestrebten Verfahrensweise nach § 35 BtMG nimmt der Senat die Nichtanwendung des § 64 StGB hin.

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