Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2008
BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 5 StR 26/08
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 5. November 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Ende des Tatzeitraums für die Fälle 10. bis 19. der Urteilsgründe hat das
Landgericht irrtümlich falsch bezeichnet, indem es auf den Festnahmezeit-
punkt abgestellt hat. Dies ist jedoch unschädlich. Denn es ist eindeutig fest-
gestellt, dass die Nebenklägerin bei der Begehung sämtlicher dieser Taten
unter 16 Jahre alt war und der Angeklagte dies wusste. Der Senat war nach
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht gehindert, gemäß § 349
Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger