Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2007
BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 5 StR 101/07
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 21. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass nach „sexuellen Miss- brauchs“ jeweils die Worte „von Kindern“ eingefügt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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