Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 94/07

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 15. September 2006 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Soweit der Beschwerdeführer das Verfahrenshindernis anderweitiger

Rechtshängigkeit geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausfüh-

rungen des Generalbundesanwalts:

Selbst wenn - wie die Revision meint - das Verfahrenshindernis ander-

weitiger Rechtshängigkeit (im Hinblick auf Art. 54 SDÜ) in Erweiterung bisheri-

ger Rechtsprechung auch dann anzunehmen wäre, wenn gegen den Angeklag-

ten wegen der Straftat, die ihm in Deutschland zur Last liegt, bereits in Belgien

ein Strafverfahren rechtshängig ist, dürfte dies - abgesehen davon, dass eine

derartige anderweitige Rechtshängigkeit nicht ersichtlich ist - der Durchführung

vorliegenden Verfahrens auch wegen der Erklärung nicht entgegenstehen, die

die Bundesrepublik gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ bei der Ratifizierung

des Abkommens abgegeben hat; denn es ist nicht erkennbar, dass die beiden

abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten auch nur teilweise in

belgischem Hoheitsgebiet begangen worden wären (zur Problematik der Fas-

sung

dieser Erklärung

vgl. Schomburg

in Schomburg/Lagodny/

Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 55 SDÜ

Rdn. 1 und 3).

Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Becker