Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2007
BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 94/07
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 15. September 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Soweit der Beschwerdeführer das Verfahrenshindernis anderweitiger
Rechtshängigkeit geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts:
Selbst wenn - wie die Revision meint - das Verfahrenshindernis ander-
weitiger Rechtshängigkeit (im Hinblick auf Art. 54 SDÜ) in Erweiterung bisheri-
ger Rechtsprechung auch dann anzunehmen wäre, wenn gegen den Angeklag-
ten wegen der Straftat, die ihm in Deutschland zur Last liegt, bereits in Belgien
ein Strafverfahren rechtshängig ist, dürfte dies - abgesehen davon, dass eine
derartige anderweitige Rechtshängigkeit nicht ersichtlich ist - der Durchführung
vorliegenden Verfahrens auch wegen der Erklärung nicht entgegenstehen, die
die Bundesrepublik gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SDÜ bei der Ratifizierung
des Abkommens abgegeben hat; denn es ist nicht erkennbar, dass die beiden
abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten auch nur teilweise in
belgischem Hoheitsgebiet begangen worden wären (zur Problematik der Fas-
sung
dieser Erklärung
vgl. Schomburg
in Schomburg/Lagodny/
Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 55 SDÜ
Rdn. 1 und 3).
Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker