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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 598/06

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 598/06

BESCHLUSS§

vom

21. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft,

hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in

Höhe von 2.250 € mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/2-str-598-06-3#rd_2

Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-

gen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von

2.250 € angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/2-str-598-06-3#rd_4

Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € hält

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar

begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 18/19) lässt

sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte diesen

Geldbetrag "in den oben genannten Fällen mindestens umgesetzt hat". Hierauf

hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/2-str-598-06-3#rd_5

Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages

der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl