Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 1 StR 54/07

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bam-

berg vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen zur Person des Ge-

schädigten (sog. ADH-Syndrom) werfen hinsichtlich der Zuverlässigkeit

seiner Aussage keine Fragen auf, die der Tatrichter nicht regelmäßig

auch ohne sachverständige Beratung beantworten könnte.

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