Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 02.02.2007 – 2 StR 596/06

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2007 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K. , letz-

tere gesetzlich vertreten durch

ihre Mutter L. K. , vom

17. Januar 2007, ihnen Rechtsanwältin T. aus H. beizu-

ordnen, ist gegenstandslos.

Gründe§

1

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerinnen M. und

S. K. , ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin T. als Bei-

stand beizuordnen, bedarf es nicht. Den Nebenklägerinnen ist durch Beschluss

des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin T. als gemeinsamer

Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

2

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-

ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-

streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl