Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2006
BGH Beschluss vom 12.10.2006 – 2 StR 239/06
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
12. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2006 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 12. Dezember 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte B. im
Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner Jugendlichen verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
B. der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmit-
teln an Minderjährige in Tateinheit mit sexuellen Miss-
brauchs von Jugendlichen sowie wegen unerlaubten Be-
sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen sexuellen Miss-
brauchs von Jugendlichen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen un-
erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übri-
gen freigesprochen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-
gen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen im Fall II. 1. der Urteilsgründe
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch ent-
sprechend geändert. Dies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
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