Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 5 StR 276/06

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal