Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 519/05

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin M. entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Auch die außerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Ge-

schäftsstelle erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen

sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal