Rechtsprechung / BGH / VIII. Zivilsenat / 2005
BGH Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 218/04
VIII. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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Leitsatz
ZPO § 767 Abs. 2 Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mie- ters gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Ab- schluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist jeden- falls dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorpro- zess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgespro- chenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietver- hältnisses richteten.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 767 Abs. 2
Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mie-
ters gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig
fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Ab-
schluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist jeden-
falls dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorpro-
zess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgespro-
chenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietver-
hältnisses richteten.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04 - LG Dresden AG Meißen