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# BGH, Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 218/04

VIII. Zivilsenat

## Leitsatz

ZPO § 767 Abs. 2 Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mie- ters gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Ab- schluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist jeden- falls dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorpro- zess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgespro- chenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietver- hältnisses richteten.

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

ZPO § 767 Abs. 2

Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mie-

ters gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig

fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Ab-

schluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist jeden-

falls dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorpro-

zess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgespro-

chenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietver-

hältnisses richteten.

BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04 - LG Dresden AG Meißen

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 218/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/viii-zr-218-04-2

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