Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2005
BGH Beschluss vom 29.06.2005 – 5 StR 250/05
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird da-
hin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer
schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
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