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# BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – 5 StR 250/05

5. Strafsenat

5 StR 250/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird da-

hin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer

schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – 5 StR 250/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/5-str-250-05

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