Rechtsprechung / BGH / II. Zivilsenat / 2005

BGH Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 189/03

II. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGB § 936, 930; ZPO § 286 G a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Besitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Übergabe der Sache an den Erwerber voraus. b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen- dung.

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 936, 930; ZPO § 286 G

a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des

Besitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die

Übergabe der Sache an den Erwerber voraus.

b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht,

trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen-

dung.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 189/03 - OLG Jena

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