Rechtsprechung / BGH / II. Zivilsenat / 2005
BGH Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 189/03
II. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
Leitsatz
BGB § 936, 930; ZPO § 286 G a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Besitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Übergabe der Sache an den Erwerber voraus. b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen- dung.
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des
Besitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die
Übergabe der Sache an den Erwerber voraus.
b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht,
trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwen-
dung.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 189/03 - OLG Jena
LG Gera