Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2005

BGH Beschluss vom 11.05.2005 – 5 StR 92/05

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 22. November 2004 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Aufklärungsrüge zu I.2 – aus densel-

ben Gründen wie die zu I.1 erhobene Verfahrensrüge – auch unbegründet

ist.

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