Rechtsprechung / BGH / X. Zivilsenat / 2005

BGH Entscheidung vom 01.02.2005 – X ZR 214/02

X. Zivilsenat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

PatG § 8 Schweißbrennerreinigung Der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene kann nach Ablauf der Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten, der beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. Dem gutgläubigen Patentinhaber kann Arglist nicht vorgeworfen werden, wenn er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgläubigen Erwerb gemäß § 8 Satz 5 PatG zuweist.

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

PatG § 8

Schweißbrennerreinigung

Der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene kann nach Ablauf der

Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand

der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten, der beim Erwerb des Patents

nicht in gutem Glauben war.

Dem gutgläubigen Patentinhaber kann Arglist nicht vorgeworfen werden, wenn

er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch

macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgläubigen Erwerb gemäß § 8

Satz 5 PatG zuweist.

BGH, Urt. v. 1. Februar 2005 - X ZR 214/02 - OLG Karlsruhe

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