Rechtsprechung / BGH / X. Zivilsenat / 2005
BGH Entscheidung vom 01.02.2005 – X ZR 214/02
X. Zivilsenat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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Leitsatz
PatG § 8 Schweißbrennerreinigung Der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene kann nach Ablauf der Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten, der beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. Dem gutgläubigen Patentinhaber kann Arglist nicht vorgeworfen werden, wenn er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgläubigen Erwerb gemäß § 8 Satz 5 PatG zuweist.
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
PatG § 8
Schweißbrennerreinigung
Der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene kann nach Ablauf der
Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand
der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten, der beim Erwerb des Patents
nicht in gutem Glauben war.
Dem gutgläubigen Patentinhaber kann Arglist nicht vorgeworfen werden, wenn
er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch
macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgläubigen Erwerb gemäß § 8
Satz 5 PatG zuweist.
BGH, Urt. v. 1. Februar 2005 - X ZR 214/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim