Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2004
BGH Beschluß vom 27.10.2004 – 5 StR 415/04
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten G , R und B
gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Ju-
ni 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat merkt an: Die von den Angeklagten G und R erhobene
Besetzungsrüge, die an die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richter-
wahlausschusses des Landes Brandenburg anknüpft, wäre auch unbegrün-
det (BGH, Beschluß vom 16. September 2004 – III ZR 201/03).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal