Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2004
BGH Beschluss vom 14.10.2004 – 4 StR 296/04
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheits- strafe angerechnet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Maatz Athing Solin-Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible