Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2004

BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 5 StR 286/04

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten K , R und E

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Au-

gust 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt Ru vom

29. Juli 2004 und der Rechtsanwälte H und Z

vom 30. Juli 2004 haben vorgelegen.

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal