Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2004

BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 5 StR 263/04

5. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rü-

gen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzu-

lässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. inso-

weit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 – 5 StR 71/04).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause