Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2004
BGH Beschluss vom 22.04.2004 – 4 StR 117/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 26. November 2003 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß die Angeklagte aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2004 nicht wegen 93, sondern wegen 92 Fällen des Betruges verurteilt ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein