Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2004

BGH Beschluss vom 22.04.2004 – 4 StR 117/04

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 26. November 2003 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß die Angeklagte aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2004 nicht wegen 93, sondern wegen 92 Fällen des Betruges verurteilt ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein