Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2004

BGH Beschluss vom 19.04.2004 – 5 StR 129/04

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 23. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2004 hat vorgelegen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal