Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2004

BGH Beschluss vom 01.03.2004 – 5 StR 35/04

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 15. September 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Angesichts der Fassung der Urteilsgründe weist der Senat auf die Entschei-

dungen BGH NStZ 1994, 400 und BGH bei Kusch NStZ 1997, 72 (Nr. 17)

hin.

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause