Rechtsprechung / BGH / IV. Zivilsenat / 2003

BGH Urteil vom 21.05.2003 – IV ZR 209/02

IV. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

VVG § 12 Abs. 1, AHB § 3 II Nr. 1 Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsneh- mer, das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf setzt, kann auch einer Streitverkündungsschrift (§ 73 ZPO) zu ent- nehmen sein.

berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsneh- mer, das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf setzt, kann auch einer Streitverkündungsschrift (§ 73 ZPO) zu ent- nehmen sein.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02 - OLG München LG Augsburg