Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002

BGH Beschlüsse vom 06.11.2002 – 2 StR 390/02

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlos-

sen:

Der Antrag der Nebenklägerin G. , ihr für das Revisi-

onsverfahren Rechtsanwältin Dr. B. beizuordnen, ist ge-

genstandslos.

Gründe§

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 15. April 2002

Rechtsanwältin Dr. B. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung

nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum

rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf

die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR

476/00 - m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß