Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002
BGH Beschlüsse vom 06.11.2002 – 2 StR 390/02
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlos-
sen:
Der Antrag der Nebenklägerin G. , ihr für das Revisi-
onsverfahren Rechtsanwältin Dr. B. beizuordnen, ist ge-
genstandslos.
Gründe§
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 15. April 2002
Rechtsanwältin Dr. B. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung
nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf
die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR
476/00 - m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß