Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2002

BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 372/02

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 16. November 2001 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten C

vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:

Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die Mitglied-

schaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten Erpresserban-

de sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden,

tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitglieder

ist jedenfalls erreicht, weil das Landgericht den Mitangeklagten H als

weiteres Bandenmitglied betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als

Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal