Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2002

BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 322/02

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Verabredung zum schweren Raub

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 21. März 2002 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Zur nachgereichten Begründung der Sachrüge durch den Verteidiger des

Angeklagten O bemerkt der Senat:

Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigen

Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, 14).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause