Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2002
BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 177/02
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 11. März 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung des Schuld-
spruchs um den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht gefolgt wer-
den, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlußverfügung vom 24. Dezem-
ber 2001 die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wirksam auf den mit
der Anklage erhobenen Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge beschränkt hatte. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschie-
denen Gesetzesverletzung ist nicht erfolgt.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker