Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2002

BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 177/02

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aurich vom 11. März 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung des Schuld-

spruchs um den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht gefolgt wer-

den, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlußverfügung vom 24. Dezem-

ber 2001 die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wirksam auf den mit

der Anklage erhobenen Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge beschränkt hatte. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschie-

denen Gesetzesverletzung ist nicht erfolgt.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker