Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2002
BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 596/01
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K , Ö , S
und R gegen das Urteil des Landgerichts Potdsam
vom 12. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Die Beschwerdeführer K und Ö haben die Kosten
ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, den
Angeklagten S und R Kosten und Ausla-
gen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Harms Häger Raum
Brause Schaal