Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2001
BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 1 StR 326/01
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Rottweil vom 9. Februar 2001 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Beim Angeklagten S. entnimmt der Senat dem Gesamtin-
halt der Urteilsgründe, daß das Landgericht bei seiner Bewäh-
rungsentscheidung trotz der zu Recht von der Revision beanstan-
deten fehlerhaften Formulierung (UA S. 50) bei der Beurteilung
der Prognose von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausge-
gangen ist. Zudem war die Aussetzung der Vollstreckung der er-
kannten Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der hierzu rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen auf jeden Fall ausgeschlos-
sen.
Daß die Strafkammer die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis
und der Einziehung der Fahrzeuge nicht erörterte, beschwert die
Angeklagten nicht.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit