Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2001

BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 5 StR 339/01

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 8. Dezember 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. August 2001 hat vorgelegen.

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