Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2001

BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 5 StR 153/01

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten R und B gegen

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Dezem-

ber 2000 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Es kann dahinstehen, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme des

Landgerichts tragen, die Angeklagten hätten die Tat – auch – in der Absicht

begangen, eine andere Straftat zu verdecken. Denn rechtsfehlerfrei hat das

Landgericht angenommen, daß die Angeklagten handelten, um eine andere

Straftat zu ermöglichen.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause