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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 1 StR 502/00

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 2. August 2000 dahin geändert, daß das der

Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld ab 4. Juli 2000

mit 4 % zu verzinsen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Strafkammer hat der Nebenklägerin entsprechend ihrem am 3. Juli

2000 eingegangenen und am gleichen Tag zugestellten Antrag ein Schmer-

zensgeld von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 20. Februar 2000 zuge-

sprochen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihr

die beantragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (20. Februar 2000), sondern

erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs folgen-

den Tag (4. Juli 2000; vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519) zu.

Im übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Überprü-

fung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des

Generalbundesanwalts. Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf

die Kostenentscheidung nicht aus.

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