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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 3 StR 577/99

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 577/99

BESCHLUSS§

vom

19. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesan-

walts bemerkt der Senat:

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer

generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das

Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alter-

native des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.;

BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine er-

heblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Straf-

kammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler be-

schwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB

bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil

(UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Er-

mittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet

werden konnte.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen