Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2000
BGH Beschluss vom 19.01.2000 – 3 StR 577/99
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 577/99
BESCHLUSS§
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesan-
walts bemerkt der Senat:
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer
generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das
Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alter-
native des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.;
BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine er-
heblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Straf-
kammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler be-
schwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB
bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil
(UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Er-
mittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet
werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen