Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 22.12.1999 – 3 StR 394/99

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Dezember 1999 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 154 Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 15. März 1999 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Falles 160 der Anklage vom 3. Februar 1997 eingestellt;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der An-

geklagte wegen Betruges in 188 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus-

geführt:

"Zu Ziffer 1 des Antrags ist anzumerken, dass das Landgericht den An-

geklagten wegen Betruges in 189 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hat. Die Auflistung UA S. 13 bis 24 weist jedoch nur 188 Fälle aus. Der Abgleich zur Anklage (SA Il, Bl. 296 ff.) und dem in der Hauptverhandlung ergangenen Teileinstellungsbeschluss nach § 154 StPO (SA Ill, BI. 555) ergibt, dass Fall 160 der Anklage (SA Il, Bl. 312) bei der Auflistung offenbar 'übersehen' wurde. Dessen Wegfall beeinflusst die Höhe der verhängten Gesamitfreiheitsstrafe nicht, da das Gericht für jede der Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten ausgeworfen hat (UA S. 56)."

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen