Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 22.12.1999 – 2 StR 489/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Dezember 1999 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 5. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom

24. November 1999 zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde (8 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 4. November 1999 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Der Verteidiger erklärte laut anwaltlicher Stellungnahme vom 26. Oktober 1999 nach weiterer Besprechung mit dem Angeklagten und mit dessen Einverständnis auf der Geschäftsstelle den Rechtsmittelver-

zicht zu Protokoll, der vorgelesen und genehmigt wurde.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts vom Angeklagten persönlich eingelegte Revision, die am 27. August 1999 beim Landgericht einging, ist au-

ßBerdem verspätet.

Aus vorgenannten Gründen ist die Revision unzulässig und muß ver-

worfen werden.” Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß