Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 17.12.1999 – 3 StR 254/99

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Dezember 1999 in der Strafsache gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember

1999 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-

nat:

Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Es drängte sich schon deshalb nicht auf, von Amts wegen einen Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung zu hören, weil es für die Beweiswürdigung zu diesem einzelnen Indiz nicht auf die Anwendung mathematischer Erkenntnisse, sondern auf die tatrichterliche Bewertung der inhaltlichen Übereinstimmung einzelner Meldungen ("auffällige Übereinstimmungen in Einzelheiten") sowie des Fehlens von grundlegenden

oder auffallenden Widersprüchen in allen Fällen angekommen ist.

Es stellt - auch in Ansehung der gründlichen Beweiswürdigung der übrigen Indizien - deshalb keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, daß das angegriffene

Urteil in den sich mit der Übereinstimmung von Ursprungsmaterial und

Heszheimer-Meldungen befassenden Passagen (UA S. 46, 47) nicht genauer

darauf eingeht, in welcher Weise das Vergleichsmaterial ermittelt worden ist. Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen