Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 09.12.1999 – 1 StR 543/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Dezember 1999

in der Strafsache gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1999 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmiittels.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im Hinblick auf die Tatumstände den von der Angeklagten beiseite geschafften Geldbetrag von über 600.000 DM als Regelbeispiel des 8 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angesehen und deshalb einen be-

sonders schweren Fall der Untreue angenommen hat. Schäfer Maul Granderath

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