Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 07.12.1999 – 1 StR 596/99

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Dezember 1999 in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlos-

sen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Bamberg vom 29. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten findet nicht

statt.

Gründe§

Der Nebenkläger kann das Urteil nur beschränkt anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO); in seiner Revisionsbegründung muß er daher das Ziel seines Rechtsmittels darlegen. Daran fehlt es. Der Nebenkläger hat keine Revisionsamträge gestellt und auch sonst nicht deutlich gemacht, daß er ein nach dem Gesetz zulässiges Ziel verfolgt. Eine Änderung des Schuldspruchs ist zudem

nach den Feststellungen ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagenerstattung wird auf BGHR StPO 8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1 verwiesen.

Schäfer Maul Granderath

Boetticher Schluckebier