Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 07.12.1999 – 1 StR 577/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Dezember 1999

in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlos-

sen:

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO 8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Zur Revision des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend:

Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, daß die

Verletzungen des Geschädigten lebensbedrohlich waren. Daß sie

darüber hinaus trotz des Rücktritts des Angeklagten vom Totschlagsversuch den Tötungsvorsatz strafschärfend berücksichtigt

hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Schäfer Maul Wahl

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