Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 23.11.1999 – 5 StR 541/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4735 004 5 StR 541/99 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. November 1999 in der Strafsache gegen
Ance PO zu: Po geboren am HB 1977 in Lu
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Es unterliegt keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, daß das Landgericht ungeachtet der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seiner beginnenden süchtigen Entwicklung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. Im Strafvollzug gegen den noch sehr jungen Angeklagten wird des ungeachtet auf dessen erheblichen Therapiebedarf Be-
dacht zu nehmen sein.
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