Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 23.11.1999 – 5 StR 541/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

4735 004 5 StR 541/99 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. November 1999 in der Strafsache gegen

Ance PO zu: Po geboren am HB 1977 in Lu

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Es unterliegt keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, daß das Landgericht ungeachtet der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seiner beginnenden süchtigen Entwicklung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. Im Strafvollzug gegen den noch sehr jungen Angeklagten wird des ungeachtet auf dessen erheblichen Therapiebedarf Be-

dacht zu nehmen sein.

Harms Basdorf Nack Tepperwien Gerhardt