Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 23.11.1999 – 5 StR 354/99
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. November 1999 in der Strafsache gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zutreffend hat der Tatrichter Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bejaht. Auf die darüber hinaus entgegen der Rechtsprechung angenommene Straftatbestandsüberdehnung kommt es — auch für den Strafausspruch - hier nicht an. (Vgl. BGHR StGB 8 336 — DDR-Recht 27 und 29.)
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