Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 23.11.1999 – 5 StR 354/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zutreffend hat der Tatrichter Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bejaht. Auf die darüber hinaus entgegen der Rechtsprechung angenommene Straftatbestandsüberdehnung kommt es — auch für den Strafausspruch - hier nicht an. (Vgl. BGHR StGB 8 336 — DDR-Recht 27 und 29.)

Harms Basdorf Nack

Tepperwien Gerhardt