Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 17.11.1999 – 1 StR 469/99
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. November 1999 in der Strafsache
1 StR 469/99
gegen
10.
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1999 werden als unzulässig ver-
worfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Revisionen und die durch diese Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, es solle eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt werden (§ 400 Abs. 1 StPO). Der Revisionsamtrag läßt nicht erkennen, ob der Schuldspruch oder (nur) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen wird, das kann auch einer weitergehenden Auslegung der lediglich formel-
haften Beanstandung nicht entnommen werden. Die einzelnen Verletzten
könnten ohne weiteres gegenüber den zahlreichen Angeklagten unterschiedliche Interessen verfolgen. Deshalb bedarf es bei Nebenklägerrevisionen regelmäßig eines Antrages, der deutlich macht, daß ein zulässiges Ziel - Beanstandung des Schuldspruches hinsichtlich eines nebenklagefähigen Delikts - ver-
folgt wird. Schäfer Maul Brüning
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