Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.11.1999 – 1 StR 488/99

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Die Urteilsgründe ergeben, daß die Geschädigten B. und D. schon früher miteinander bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Revision steht dies jedoch nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß "alle drei" Geschädigten sich vor der Anzeigeerstattung nicht kannten. Die Strafkammer hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Geschädigten B. und D. einerseits und die Geschädigte F. andererseits nicht kannten, als die Geschädigte F.

noch in der Nacht ihrer Vergewaltigung durch den Angeklagten

eine Anzeige erstattete. Hieraus hat sie rechtsfehlerfrei geschlossen, daß ein Komplott der drei Geschädigten zum Nach-

teil des Angeklagten ausgeschlossen ist.

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